Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen 7 soweit nachfolgend Paragrafen des BGB, insbesondere die §§ 651 a ff. zitiert werden, beziehen sich diese auf die zum 1.7.2018 in Kraft getretene Gesetzesfassung). Vorab: Ein Widerrufsrecht nach §§ 312 ff. BGB besteht für Reiseverträge nur dann, wenn diese Verträge außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. bei Ihnen zu Hause) geschlossen worden sind, auch in die- sem Fall nur, wenn die entsprechenden mündlichen Verhandlun- gen nicht auf vorhergehender (Ein-)Bestellung durch Sie als Ver- braucher/in geführt wurden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsregelungen, vgl. in Ziffern 5.4, 6 und 7. dieser Bedingungen. Vereinbarungen mit KATLA, die aus Beweisgründen in Text- form getroffen werden sollten, gelten vorrangig. Neben den vereinbarten vertraglichen Leistungen schuldet KATLA ange- messene Beistandsleistungen nach § 651 q BGB, sofern der Kunde während der Reise in Schwierigkeiten gerät. KATL A ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. • ab 6 Tage vor Reiseantritt bis einschließlich Reisebeginn 90 % des Reisepreises Über die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Ver- braucherschlichtungsstelle entscheiden wir im Einzelfall, wir sind hierzu gesetzlich nicht verpflichtet. Unabhängig davon ist nach den gesetzlichen Vorschriften der Link auf die Plattform der EU- Kommission zur online-Streitbeilegung anzugeben: https://web- gate.ec.europa.eu/odr/ Ihre erfassten Daten werden ausschließlich zur Vertragsan- bahnung, Reisedurchführung, Vertragsabwicklung und Kun- denbetreuung einschließlich Werbung für eigene Angebote verwendet. Nach der seit 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung DSGVO bestehen auch Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Ver- arbeitung und Datenübertragbarkeit nach Art. 15 bis Art. 20 sowie das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77, den Namen des Verantwortlichen gemäß DSGVO fin- den Sie unter den am Ende der Reisebedingungen bei Ziffer 16 angegebenen Kontaktdaten. Die Daten werden für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten ge- speichert. Wollen Sie keine Werbung von uns erhalten, kön- nen Sie der Datenverwendung insoweit widersprechen, kurze Mitteilung an die am Ende der Reisebedingungen an- gegebenen Kontaktdaten genügt. Ausführlichere Informa- tionen nach der Datenschutzgrundverordnung finden Sie auf unserer Website unter https://katla-travel.is/datenschutzer- klaerung oder unserem Informationsblatt, das wir Ihnen auf Anforderung gerne zuleiten. 1. Abschluss des Reisevertrages / Sonderfall Vermittlung 1.1 Ein Vertragsschluss kommt nach der gesetzlichen Rege- lung erst in dem Zeitpunkt zustande, in dem völlig de- ckungsgleiche Willenserklärungen der Vertragsparteien (Angebot und Annahme dieses Angebots) vorliegen, wobei die Annahme rechtzeitig erfolgt sein muss. Bloße Interessensbekundungen beider Seiten stellen noch kein Angebot dar, sondern sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Ein Angebot kann befristet wer- den, ansonsten kann es nur innerhalb des üblichen Zei- traums, der hier ohne Hinzutreten besonderer Umstände bei 14 Tagen liegt, angenommen werden. Eine verspätete Annahme stellt ein neues Angebot dar, sodass die Rollen bei der Abgabe der Vertragserklärungen wechseln kön- nen. KATLA Travel GmbH (im folgenden KATLA) erstellt bei Vertragsabschluss ein verbindliches Angebot oder eine Buchungsbestätigung in Textform, die die wesentlichen Inhalte des Vertrages wiedergibt. 1.2 Vermittelt KATLA ausdrücklich in fremdem Namen Pau- schalreisen anderer Reiseveranstalter oder einzelne Leis- tungen, z. B. Flüge, Hotelzimmer, Mietwagen, etc. so schuldet KATLA vorbehaltlich des § 651 v Abs. 3 BGB nur ordnungsgemäße Vermittlung, soweit einschlägig unter Einschluss von Informationspflichten nach §§ 651 v oder w BGB, nicht die Leistung selbst. Das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt richten sich nach den ein- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen und gegebenen- falls nach den Bestimmungen des jeweiligen Vertrags- partners. 1.3 Soweit KATLA fremdveranstaltete Pauschalreisen oder fremde Leistungen nur vermittelt, gilt folgendes: die Haftung von KATLA für fehlerhafte Vermittlung wird auf den dreifachen Preis der vermittelten Leistung be- schränkt, soweit weder ein Körperschaden vorliegt noch der Schaden grob fahrlässig oder fahrlässig von KATLA her- beigeführt wurde, es sei denn, dass ein Fall des § 651 x, des § 651 v Abs. 3 oder des § 651 w Abs. 4 BGB vorliegt. 2. Ausführendes Luftfahrtunternehmen Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 vom 14.12.06 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförde- rungsverträgen, die Kunden über die Identität jeder ausfüh- renden Fluggesellschaft vor der entsprechenden vertrag- lichen Flugbeförderungsleistung zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Buchung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Flugge- sellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der Fluggesell- schaft nach erfolgter Buchung ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten. 3. Leistungen von KATLA als Reiseveranstalter Die von KATLA geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistun- gen ergeben sich aus der Bestätigung (vgl. Ziffer I. Abs.1), er- gänzt (im Rahmen der Vertragserklärung des Kunden) durch die zugrundeliegende Ausschreibung. Eventuelle besondere 4. Sicherungsschein / Anzahlung / Zahlung Alle Zahlungen auf den Reisepreis sind nur bei Vorliegen des Sicherungsscheines zu leisten, den KATLA mit der Buchungs- bestätigung/Rechnung übermittelt. Mit Zugang des Siche- rungsscheins ist eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises, der restliche Reisepreis am 20. Tag vor Reiseantritt fällig. Ohne vollständige Zahlung des fälligen Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch KATLA. 5. Preisänderung 5.1. Die Reisepreise wurden im Oktober 2019 kalkuliert. KATLA ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhö- hen, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten a ) Änderung der für die gebuchte Reise geltenden Wechselkurse b) Änderung für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kos- ten für Treibstoff oder andere Energieträger c) einer Än- derung der Steuern und sonstigen Abgaben für verein- barte Reiseleistungen (Hafen- und Flughafengebühren; Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Flugbe- förderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtli- che Eintrittsgebühren) ergibt. Der Kunde kann eine Sen- kung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reise- preises analog dem folgenden Abs. 2 verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung der oben in Satz zwei aufgeführten Positionen ergibt und dies zu niedrige- ren Kosten für KATLA führt. Soweit KATLA dadurch Ver- waltungskosten entstehen, können diese in tatsächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigung- bzw. Erstattungsbetrag abgezogen werden, sie sind auf Ver- langen des Kunden nachzuweisen. 5.2 Der Reisepreis wird maximal um den Betrag erhöht, der sich bei Addition der Erhöhungsbeträge der in Abs. 1 ge- nannten Kostenbestandteile ergibt. Soweit einschlägige Kostensteigerungen eine Gruppe als Gesamtheit betref- fen, werden sie zunächst pro Kopf umgelegt. Dabei wird – je nachdem, was für die Kunden günstiger ist – entweder die konkret erwartete oder die ursprünglich kalkulierte durchschnittliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. 5.3 KATLA muss dem Kunden eine Preiserhöhung und ihre Gründe auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel Brief, E-Mail, Fax) spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn mitteilen. 5.4 Bis zu 8 % ist eine Preiserhöhung unter den obigen Vor- aussetzungen einseitig wirksam. Erhöht sich der Reise- preis jedoch um mehr als 8 %, so kann KATLA den Kunden spätestens am 21. Tag vor Reiseantritt auffordern, inner- halb angemessener Frist die angebotene Preiserhöhung anzunehmen oder vom Vertrag zurücktreten. Nach aus- drücklicher Annahme oder ergebnislosem Verstreichen einer solchen Frist gilt das Angebot als angenommen. Wählt der Kunde stattdessen den Rücktritt, so erhält er den Reisepreis unverzüglich zurück, Ansprüche auf Scha- denersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt (§ 651 i Abs. 3 Nr. 3 BGB). 6. Rücktritt des Kunden / Umbuchung/ Ersatzteilnehmer 6.1 Ein Recht zum kostenfreien Rücktritt besteht unter den Voraussetzungen der Ziffer 5 Abs. 4 (Preiserhöhung über 8 %) oder bei einer erheblichen Änderung eines wesent- lichen Bestandteils der Reiseleistung oder im Fall des § 651 h Abs. 3 BGB (erhebliche Beeinträchtigung der Durch- führung der Pauschalreise oder der Beförderung von Per- sonen an den Bestimmungsort durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe). 6.2 Ansonsten ist der Rücktritt des Kunden (Storno) vor Reise- antritt jederzeit möglich, KATLA hat dann jedoch den ge- setzlich geregelten Anspruch auf angemessene Entschä- digung. Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes be- stimmt wird, gelten dafür die nach den Vorgaben des § 651 h Abs. 2 Satz 1 BGB ermittelten nachstehenden Ent- schädigungspauschalen: Bei Islandreisen: • bis 32 Tage vor Reiseantritt 20 % • ab 31 – 22 Tage vor Reiseantritt 25 % des Reise preises • ab 21 – 15 Tage vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises • ab 14 – 7 Tage vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises • ab 6 – 1 Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises • am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 80 % Bei Grönlandeisen: • bis 32 Tage vor Reiseantritt 20 % • ab 31 – 22 Tage vor Reiseantritt 25 % des Reise preises • ab 21 – 15 Tage vor Reiseantritt 45 % des Reisepreises • ab 14 – 7 Tage vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises 6.3 In allen Fällen des Rücktritts verliert KATLA den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und muss darauf bereits bezahlte Beträge unverzüglich zurückerstatten, der Kunde hat bereits ausgehändigte Reisedokumente (Tickets, Fahr- karten, Voucher) unverzüglich zurückzugeben. 6.4 Umbuchungen (z.B. von Reisetermin, Unterkunft, Reise- ziel, Flugverbindung) sind grundsätzlich nur durch Rück- tritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Abs. 2 genannten Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und parallele Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbu- chung ist die Verfügbarkeit der Leistung. Ändert sich bis einschließlich 32. Tag vor Reiseantritt lediglich der Abreise- ort, werden neben dem neu berechneten Reisepreis zu- sätzlich lediglich € 50,00 pro Person in Rechnung gestellt. 6.5 Innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch im Regelfall nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn kann der Kunde unter Verwendung eines dauerhaften Datenträ- gers (z. B. Brief, E-Mail, Fax) verlangen, dass ein von ihm benannter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt . KATLA kann dem Eintritt widerspre- chen, wenn der Dritte den vertraglichen Reiseerfordernis- sen nicht genügt. Bei erfolgtem Eintritt haften ursprüng- licher und neuer Reiseteilnehmer gemeinsam als Gesamt- schuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten. Dem ursprünglichen Reise- teilnehmer ist ein Nachweis darüber zu erteilen, in wel- cher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten ent- standen sind. Mehrkosten dürfen nur in angemessenem Umfang gefordert werden und müssen KATLA als Veran- stalter tatsächlich entstanden sein. 7. EinseitigeVertragsbeendigung durch KATLA/ Absagevorbehalt bei Mindestteilnehmerzahl 7.1. Ist KATLA aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (vergleiche Ziffer 6.1) an der Erfüllung des Vertrages gehindert, so kann KATLA unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes vor Reisebeginn den Rücktritt erklären. 7.2. KATLA kann im Fall des Nichterreichens einer vertraglich festgelegten Mindestteilnehmerzahl unter Einhaltung folgender Fristen vom Reisevertrag zurücktreten: bei Rei- sen, die länger als 6 Tage dauern, spätestens 20 Tage vor Reisebeginn; bei Reisen mit einer Dauer von mindestens 2 und höchstens 6 Tagen spätestens 7 Tage vor Reisebe- ginn; bei Reisen, deren Dauer 2 Tage unterschreitet, spä- testens 48 Stunden vor Reisebeginn. 7.3. In den vorgenannten Fällen verliert KATLA den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und erstattet bereits ge- zahlte Beträge unverzüglich zurück. 8. Reiseausschluss wegen besonderer Umstände KATLA kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und wäh- rend der Reise den Kunden von der Teilnahme an der Reise ganz oder teilweise ausschließen, soweit die Teilnahme des Kunden an der Reise für KATLA aus Gründen aus der Sphäre des Kunden unzumutbar ist. Dies kann insbesondere vorlie- gen, wenn der Reiseablauf vom Kunden nachhaltig gestört oder gefährdet wird und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder nicht abgeholfen werden kann. Örtli- che Vertretungen/ Reiseleiter sind zum Ausspruch der in die- sem Zusammenhang erforderlichen Erklärungen bevoll- mächtigt. 9. Haftung von KATLA 9.1 Die vertragliche Haftung von KATLA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis be- schränkt, soweit ein Schaden nicht schuldhaft von KATLA oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde. 9.2 Die Haftung von KATLA auf Schadenersatz aus unerlaub- ter Handlung wird, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Kör- perschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis des Kun- den beschränkt. Für Schäden bis € 4.100,00 haftet KATLA insoweit unbeschränkt. 10. Obliegenheit und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise 10.1 Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. KATLA kann diese verwei- gern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichti- gung von Ausmaß des Mangels und Wert der betroffe- nen Reiseleistung unverhältnismäßigen Aufwand erfor- dert. 10.2 Leistet KATLA nicht innerhalb einer vom Kunden be- stimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz erforderlicher Auf-